Waffenrechtliche Einstufung:
Deutschland:
Frei erwerb- und führbar. Darf nur zur Tierabwehr eingesetzt werden und unterliegt bei diesem Verwendungszweck nicht dem deutschen Waffengesetz. Der Einsatz gegen Menschen ist zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder Nothilfe vorliegt. Der optionale Ziellaser und Lampen sind im Zivilmarkt verboten. Mittlerweile sind aber (seit 2014) die Trainingskartuschen in Deutschland erhältlich und dürfen auf befriedetem Gelände verwendet werden.
Schweiz:
Gemäß Art.4 Abs. 1 Bst. g WG wird der Jet Protector JPX in der Schweiz als Waffe beurteilt in dem Sinne von Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund Ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. Der Erwerb ist für Schweizer mittels Vertrag, aber ohne Meldung an das kantonale Waffenbüro gestattet, da der Jet Protector keine Feuerwaffe ist. Das Tragen des JPX ist nur mit entsprechender Waffentragebewilligung gestattet. Diese Beurteilung bezieht sich auf den Einsatz vom Reizstoff OC (Pfefferspray) und ohne Laserzielgerät. Die Reizstoffe CN, CS, CA, CB und CR erfordern einen Waffenerwerbsschein. Für Geräte mit Laserzielgerät ist eine Ausnahmebewilligung nötig.
Österreich:
Frei ab 18 Jahren. Waffe i.S. des § 1 Z. 1 WaffG 1996. Bei den JPX Magazinen handelt es sich um keine Munition i.S. des § 4 WaffG 1996.
Weitere Länder:
In anderen Ländern kann der Erwerb und Besitz des Jet Protector JPX verboten sein. Erkundigen Sie sich bei Ihrer lokalen Polizeibehörde, sollten Sie dazu Fragen haben.
Es ist verboten, dieses Produkt in der Kabine eines Passagierflugzeugs mitzuführen. Erkundigen Sie sich bei der Fluggesellschaft, mit der Sie reisen, ob Sie das Gerät im eingecheckten Gepäck transportieren dürfen.
Jegliche Verwendung des Produktes, außer zur rechtmäßigen Selbstverteidigung, kann behördliche Strafen nach sich ziehen. Vermeiden Sie den Einsatz des Gerätes, wenn Kinder oder Personen mit Atemwegsbeschwerden in Mitleidenschaft gezogen werden können.
Jet Protector JPX ist keine Anscheinswaffe!
Da es früher unklar war, ob der Jet Protector JPX nach dem gültigen Waffenrecht eine Anscheinswaffe ist oder nicht, haben wir nach einer Anfrage bei Piexon einen aktuellen Feststellungsbescheid von BKA bekommen, den wir auf unserer Seite zum Lesen und zum Download anbieten.
Hier ein Auszug:
„Jet Protector JPX ist der Form her und der Anordnung der einzelnen Elemente sowie der Handhabung einer Pistole ähnlich. Es ist jedoch wegen seiner eigenständigen Formgebung und aufgrund der Farbgestaltung nicht einer Original-Schusswaffe nachgebildet ( im Vergleich von üblichen Gas-Alarmwaffen, die mit Original-Schusswaffen vergleichbar sind). Hieraus ergibt sich, dass nach dem ab dem 01.04.2008 gültigen neuen Waffenrecht, eine Einstufung des vorgenannten Gerätes als „Anscheinswaffe“ nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG „Begriffsbestimmungen“ Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6.1 seitens des Bundeskriminalamtes verneint wird.“
Klicken Sie auf die unteren Bilder um den Feststellungsbescheid des BKA zu öffnen. Bitte beachten Sie, dass diese Seite keine Rechtsberatung darstellt, sondern lediglich unverbindliche Informationen anbietet.